§ 17 Stmk. FischG 2000 Einsetzen von Wassergeflügel

Stmk. FischG 2000 - Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Wassergeflügel darf nur in die bei Ortschaften oder Gehöften befindlichen, dem Tierhalter gehörigen Schwemmplätze eingelassen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

In Kraft seit 16.05.2014 bis 31.12.9999
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