§ 9a Stmk. FischG 2000

Stmk. FischG 2000 - Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Der Landesfischereiverband hat die ihm übertragenen Aufgaben als Interessenvertretung der Fischerkartenbesitzerinnen/Fischerkartenbesitzer und Fischereiberechtigten wahrzunehmen. Er hat neben den ihm nach sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben folgende Aufgaben:

  1. 1.Ziffer einsfachliche Beratung der Landesregierung und der Behörden;
  2. 2.Ziffer 2Auskunftserteilung, insbesondere an seine Mitglieder, zu allgemeinen fischereirechtlichen Fragen;
  3. 3.Ziffer 3Beratung der Mitglieder in Fragen der Fischwasserbewirtschaftung;
  4. 4.Ziffer 4Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Belange einer intakten Gewässerökologie, einer nachhaltigen Fischerei und Fischwasserbewirtschaftung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

In Kraft seit 12.09.2024 bis 31.12.9999
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