Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDer Fischfang in Fischpässen (Fischleitern, Umgehungsgerinnen) sowie in deren Ein- und Ausstiegsbereich und in Laichbiotopen, die im Zuge wasserbaulicher Maßnahmen errichtet und als solche gekennzeichnet wurden, ist verboten. Aus den in § 15 Abs. 2 genannten Gründen kann die Landesregierung nach Anhörung des Landesfischereiverbandes Ausnahmen von diesem Verbot gewähren.Der Fischfang in Fischpässen (Fischleitern, Umgehungsgerinnen) sowie in deren Ein- und Ausstiegsbereich und in Laichbiotopen, die im Zuge wasserbaulicher Maßnahmen errichtet und als solche gekennzeichnet wurden, ist verboten. Aus den in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Gründen kann die Landesregierung nach Anhörung des Landesfischereiverbandes Ausnahmen von diesem Verbot gewähren.
(2)Absatz 2In Wehrdurchlässen und Schleusen, bei Ein- und Ausflüssen von Seen, bei Einmündung eines Nebenflusses, Alt- und Nebenarmes dürfen Reusen, Fischkörbe und andere Fangvorrichtungen zum Selbstfangen der Fische nicht eingehängt werden.
(3)Absatz 3Die Verwendung von Fischsenken (Traupen, Daubel) und Netzen in fließenden Gewässern ist verboten. Ausnahmen von diesem Verbot können aus den im § 15 Abs. 2 genannten Gründen von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der fischereiberechtigten Ober- und Unterlieger, jedoch nicht für die Schonzeit, bewilligt werden.Die Verwendung von Fischsenken (Traupen, Daubel) und Netzen in fließenden Gewässern ist verboten. Ausnahmen von diesem Verbot können aus den im Paragraph 15, Absatz 2, genannten Gründen von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der fischereiberechtigten Ober- und Unterlieger, jedoch nicht für die Schonzeit, bewilligt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,
In Kraft seit 12.09.2024 bis 31.12.9999
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