(1) Die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 52/2014 von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten ermäßigten Fischerkarten (§ 9 in Verbindung mit der Anlage B) behalten ihre Gültigkeit, solange die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 52/2014 geltenden Voraussetzungen für die Ermäßigung erfüllt werden.
(2) Die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 52/2014 durchgeführten Bestellungen zu Fischereiaufsichtsorganen bleiben in Geltung. Diesen Aufsichtsorganen stehen die Befugnisse des § 8 Abs. 5 zu. Sofern sie nicht innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 52/2014 an Fortbildungskursen gemäß § 8 Abs. 3 teilnehmen und dies der Behörde innerhalb dieser Frist bescheinigen, erlischt ihre Bestellung ex lege.
(3) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 52/2014 von den Bezirksverwaltungsbehörden geführte Fischereikataster gemäß der bisher bestehenden Anlage D kann bis zum Ablauf von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieser Novelle in der bisherigen Form weitergeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
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