(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | gegen die Hegepflichten gemäß § 1 Abs. 2 verstößt, | |||||||||
b) | gegen die Verpachtungsbeschränkungen bzw. Mitteilungspflichten gemäß § 2 Abs. 3 verstößt, | |||||||||
ba) | gegen die Bewilligungspflicht des § 4 verstößt, | |||||||||
c) | gegen die Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gemäß § 6 verstößt, | |||||||||
d) | gegen die Beaufsichtigungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 verstößt, | |||||||||
e) | ohne öffentliche Berechtigung gemäß § 9 Abs. 1 den Fischfang ausübt, | |||||||||
f) | gegen die Eintragungs-, Aufzeichnungs- und Vorweispflicht gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Satz verstößt, | |||||||||
g) | gegen die fischereipolizeilichen Bestimmungen gemäß § 11 verstößt, | |||||||||
h) | gegen die Entnahmeverbote betreffend Schonzeiten und Mindestfanglängen gemäß § 12 Abs. 1 verstößt, | |||||||||
i) | sich verbotener Fangarten, -mittel oder -vorrichtungen gemäß § 13 Abs. 1 bedient oder ein unzulässiges Wettfischen gemäß § 13 Abs. 2 durchführt, | |||||||||
j) | gegen die in § 14 vorgesehenen Fischfangbeschränkungen verstößt, | |||||||||
k) | gegen das im § 15 Abs. 1 geregelte Verbot des Elektrofischfanges bzw. gegen die im § 15 Abs. 7 letzter Satz enthaltene Mitteilungspflicht verstößt, | |||||||||
l) | gegen die Anzeigepflicht gemäß § 16 verstößt, | |||||||||
m) | gegen die Einlassungsbeschränkung gemäß § 17 verstößt, | |||||||||
n) | gegen die Anmeldepflichten gemäß § 18 Abs. 2 verstößt, | |||||||||
o) | als Grundbesitzer gegen das Behinderungsverbot gemäß § 19 zweiter Satz verstößt, | |||||||||
p) | gegen die Anzeigepflicht gemäß § 20 verstößt, | |||||||||
q) | gegen das Behinderungsverbot, die Anzeigepflicht und das Durchführungsgebot gemäß § 21 verstößt, | |||||||||
r) | gegen die Anzeigepflicht gemäß § 22 verstößt und | |||||||||
s) | gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen verstößt. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 2.200,– zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2014
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