§ 6 Stmk. FischG 2000

Stmk. FischG 2000 - Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsJeder Fischereiberechtigte (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer) hat sein Fischwasser so zu bewirtschaften, dass der für sein Fischwasser natürliche Bestand an Wassertieren nach Art, Zusammensetzung, Altersstufen und Bestandesdichte erhalten bleibt oder wieder hergestellt wird. Beabsichtigte Besatzmaßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe von Art, Größe, Herkunft, Menge und Besatzstrecke spätestens 14 Tage vor ihrer Durchführung anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Durchführung des Besatzes aus den Gründen der Abs. 3 und 4 untersagen und dem Fischereiberechtigten vorschreiben, zur Sicherung einer Bewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist einen nach Art und Menge zu bestimmenden Fischbesatz vorzunehmen. Der Landesfischereiverband hat auf Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde zu den beabsichtigten Besatzmaßnahmen eine fachliche Stellungnahme abzugeben.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Durchführung des Besatzes aus den Gründen der Absatz 3 und 4 untersagen und dem Fischereiberechtigten vorschreiben, zur Sicherung einer Bewirtschaftung im Sinne des Absatz eins, innerhalb einer angemessenen Frist einen nach Art und Menge zu bestimmenden Fischbesatz vorzunehmen. Der Landesfischereiverband hat auf Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde zu den beabsichtigten Besatzmaßnahmen eine fachliche Stellungnahme abzugeben.
  3. (3)Absatz 3Der Besatz mit Wassertieren (einschließlich Eier, Brut, Setzlinge, Jungfische) hat für das betroffene Fließgewässer ausschließlich mit heimischen oder bereits eingebürgerten Tieren zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Der Besatz mit Wassertieren (einschließlich Eier, Brut, Setzlinge, Jungtiere), die künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Vervielfachung des Chromosomensatzes und durch Festlegung auf ein Geschlecht oder die durch Kreuzen verschiedener Arten entstanden sind, ist ausnahmslos verboten.
  5. (5)Absatz 5Bei Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten ist durch geeignete Vorrichtungen sicherzustellen, dass keine gebietsfremden Wassertiere in Fließgewässer eingebracht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

In Kraft seit 12.09.2024 bis 31.05.2025
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