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(1) Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarausschusses (§ 12 Abs. 7)Disziplinarsenates kann auch die Disziplinaranwältin/der Disziplinaranwalt gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020
(1) Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarausschusses (§ 12 Abs. 7)Disziplinarsenates kann auch die Disziplinaranwältin/der Disziplinaranwalt gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020