§ 17 StLVwGG

Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2020 bis 31.12.9999

Der Kostenstelle obliegt die vorläufige Berechnung, Bekanntgabe und Auszahlung von Gebühren der Zeuginnen/Zeugen und Beteiligten und die Rechnungsführung über Amtsgelder. Die Präsidentin/Der Präsident hat hiezu eine Leiterin/einen Leiter und erforderliche weitere Bedienstete zu bestellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

Stand vor dem 25.06.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 25.06.2020

Der Kostenstelle obliegt die vorläufige Berechnung, Bekanntgabe und Auszahlung von Gebühren der Zeuginnen/Zeugen und Beteiligten und die Rechnungsführung über Amtsgelder. Die Präsidentin/Der Präsident hat hiezu eine Leiterin/einen Leiter und erforderliche weitere Bedienstete zu bestellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten