§ 50 StLHG Vergütungen zwischen haushaltsführenden Stellen des Landes, Kostenanteile

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Vergütungen von haushaltsführenden Stellen des Landes für Leistungen, die sie von einer anderen haushaltsführenden Stelle des Landes empfangen, sind nicht zu entrichten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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