Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Vergütungen von haushaltsführenden Stellen des Landes für Leistungen, die sie von einer anderen haushaltsführenden Stelle des Landes empfangen, sind nicht zu entrichten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 50 StLHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 StLHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 50 StLHG