§ 49 StLHG Konteneröffnung

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

In den Voranschlagsstellen ist auf der Grundlage eines Kontenplans nach Maßgabe der Budgetierung und der Verrechnung die erforderliche Anzahl von Konten zu eröffnen. Im Rahmen des Beschlusses über das Landesbudget ist die Vorgangsweise für Konteneröffnungen festzulegen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 30.11.2015
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