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Die Landesregierung hat dem Landtag einmal jährlich rechtzeitig für die letzte Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) gemeinsam mit dem Landesfinanzrahmen oder bei außerordentlichen Ereignissen binnen eines Monats schriftlichfolgende Berichte über den Vollzug des Landesbudgets im jeweiligen Finanzjahr zu berichtenvorzulegen:
1. | jährlich in der letzten Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) gemeinsam mit dem Landesfinanzrahmen, | |||||||||
2. | jährlich per Stichtag 30. Juni und | |||||||||
3. | bei außerordentlichen Ereignissen binnen eines Monats. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016
Die Landesregierung hat dem Landtag einmal jährlich rechtzeitig für die letzte Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) gemeinsam mit dem Landesfinanzrahmen oder bei außerordentlichen Ereignissen binnen eines Monats schriftlichfolgende Berichte über den Vollzug des Landesbudgets im jeweiligen Finanzjahr zu berichtenvorzulegen:
1. | jährlich in der letzten Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) gemeinsam mit dem Landesfinanzrahmen, | |||||||||
2. | jährlich per Stichtag 30. Juni und | |||||||||
3. | bei außerordentlichen Ereignissen binnen eines Monats. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016