§ 40 StLHG Berichtspflichten

Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat dem Landtag einmal jährlich rechtzeitig für die letzte Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) gemeinsam mit dem Landesfinanzrahmen oder bei außerordentlichen Ereignissen binnen eines Monats schriftlichfolgende Berichte über den Vollzug des Landesbudgets im jeweiligen Finanzjahr zu berichtenvorzulegen:

1.

jährlich in der letzten Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) gemeinsam mit dem Landesfinanzrahmen,

2.

jährlich per Stichtag 30. Juni und

3.

bei außerordentlichen Ereignissen binnen eines Monats.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2016

Die Landesregierung hat dem Landtag einmal jährlich rechtzeitig für die letzte Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) gemeinsam mit dem Landesfinanzrahmen oder bei außerordentlichen Ereignissen binnen eines Monats schriftlichfolgende Berichte über den Vollzug des Landesbudgets im jeweiligen Finanzjahr zu berichtenvorzulegen:

1.

jährlich in der letzten Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) gemeinsam mit dem Landesfinanzrahmen,

2.

jährlich per Stichtag 30. Juni und

3.

bei außerordentlichen Ereignissen binnen eines Monats.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016

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