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(1) Zur Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltung ist für jede haushaltsführende Stelle ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Der Ressourcen-, Ziel- und LeistungsplanEr hat fürsich auf den Zeitraum des geltenden Landesfinanzrahmens zu beziehen und zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. | die finanziellen und personellen Ressourcen, | |||||||||
2. | die zur Erreichung der Wirkungsziele erforderlichen Maßnahmen | |||||||||
3. | die | |||||||||
4. |
| |||||||||
(2) Jede haushaltsführende Stelle (§ 6) hat einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und dem haushaltsleitenden Organ rechtzeitig für die mittelfristige und jährliche Haushaltsplanung, insbesondere für die ErstellungAnm.: in der Teilhefte, vorzulegen. Dieser hat alle von der haushaltsführenden Stelle verwalteten Detailbudgets zu umfassen. Das haushaltsleitende Organ hat im Falle einer Änderung den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan spätestens einen Monat nach dem Beschluss des Landesbudgets zu adaptieren.Fassung LGBl. Nr. 131/2016
(1) Zur Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltung ist für jede haushaltsführende Stelle ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Der Ressourcen-, Ziel- und LeistungsplanEr hat fürsich auf den Zeitraum des geltenden Landesfinanzrahmens zu beziehen und zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. | die finanziellen und personellen Ressourcen, | |||||||||
2. | die zur Erreichung der Wirkungsziele erforderlichen Maßnahmen | |||||||||
3. | die | |||||||||
4. |
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(2) Jede haushaltsführende Stelle (§ 6) hat einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und dem haushaltsleitenden Organ rechtzeitig für die mittelfristige und jährliche Haushaltsplanung, insbesondere für die ErstellungAnm.: in der Teilhefte, vorzulegen. Dieser hat alle von der haushaltsführenden Stelle verwalteten Detailbudgets zu umfassen. Das haushaltsleitende Organ hat im Falle einer Änderung den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan spätestens einen Monat nach dem Beschluss des Landesbudgets zu adaptieren.Fassung LGBl. Nr. 131/2016