§ 10 StLHG Bindungswirkung des Landesfinanzrahmens

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die als Landesfinanzrahmen für vier Finanzjahre festzulegenden Obergrenzen für die Auszahlungen im Gesamthaushalt und auf Bereichsebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug (Art. 19a Abs. 5 Z. 2 L-VG). Bei einer Überschreitung wegen Gefahr im Verzug ist gemäß Art. 19a Abs. 5 Z. 2 L-VG eine Zustimmung bei dem für die Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages einzuholen. Ebenso dürfen die festzulegenden Untergrenzen für Einzahlungen – ausgenommen von konjunkturellen Einflüssen abhängige Einzahlungen und die Einzahlungen aus dem Finanzausgleich – weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets unterschritten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

In Kraft seit 01.12.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 StLHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 StLHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 StLHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 StLHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 StLHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 StLHG
§ 11 StLHG