§ 19 StLHG Aufgabenbereiche und Gliederung des Landesbudgets

Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Das Landesbudget ist für statistische Auswertungszwecke nach einem international üblichen Standard in Aufgabenbereiche zu gliedern.

(2) Das Landesbudget ist nach Maßgabe des Landesfinanzrahmens (§ 9) in systematischer Weise in Bereichsbudgets, Globalbudgets und Detailbudgets erster Ebene zu unterteilen.

(2a) Für jedes haushaltsleitende Organ ist ein Bereichsbudget zu erstellen.

(3) Jeder in einen Bereich fallenden Aufgabe sindist ein Globalbudget und zumindest ein Detailbudget zugeordnet. Ein Globalbudget ist ein sachlich zusammengehörender Verwaltungsbereich, in dem Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen für ein gleichgerichtetes Leistungsspektrum zusammengefasst sind. Die Anzahl der Globalbudgets entspricht den Aufgaben,Das Globalbudget enthält auch die den einzelnen Bereichen zugeordnet sindAngaben zur Wirkungsorientierung gemäß § 34.

(4) Das Landesbudget hat Angaben zur Wirkungsorientierung je Bereichs- und je Globalbudget gemäß § 34 zu enthalten(Anm.: entfallen)

(5) Jedes Globalbudget besteht jedenfalls aus einem Detailbudget. In Ausnahmefällen, wenn dies aus verwaltungsökonomischen Gründen zweckmäßig ist und die Gliederung einer Aufgabe in mehrere Teilaufgaben sinnvoll ist, kann ein Globalbudget im Einvernehmen mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung organorientiert auch in mehrere Detailbudgets erster Ebene und jedes Detailbudget erster Ebene in mehrere Detailbudgets zweiter Ebene gegliedert werden.

(6) Für die Einrichtung von Globalbudgets und Detailbudgets (erster und zweiter Ebene) hat das haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 131/2016

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.12.2015 bis 31.08.2016

(1) Das Landesbudget ist für statistische Auswertungszwecke nach einem international üblichen Standard in Aufgabenbereiche zu gliedern.

(2) Das Landesbudget ist nach Maßgabe des Landesfinanzrahmens (§ 9) in systematischer Weise in Bereichsbudgets, Globalbudgets und Detailbudgets erster Ebene zu unterteilen.

(2a) Für jedes haushaltsleitende Organ ist ein Bereichsbudget zu erstellen.

(3) Jeder in einen Bereich fallenden Aufgabe sindist ein Globalbudget und zumindest ein Detailbudget zugeordnet. Ein Globalbudget ist ein sachlich zusammengehörender Verwaltungsbereich, in dem Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen für ein gleichgerichtetes Leistungsspektrum zusammengefasst sind. Die Anzahl der Globalbudgets entspricht den Aufgaben,Das Globalbudget enthält auch die den einzelnen Bereichen zugeordnet sindAngaben zur Wirkungsorientierung gemäß § 34.

(4) Das Landesbudget hat Angaben zur Wirkungsorientierung je Bereichs- und je Globalbudget gemäß § 34 zu enthalten(Anm.: entfallen)

(5) Jedes Globalbudget besteht jedenfalls aus einem Detailbudget. In Ausnahmefällen, wenn dies aus verwaltungsökonomischen Gründen zweckmäßig ist und die Gliederung einer Aufgabe in mehrere Teilaufgaben sinnvoll ist, kann ein Globalbudget im Einvernehmen mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung organorientiert auch in mehrere Detailbudgets erster Ebene und jedes Detailbudget erster Ebene in mehrere Detailbudgets zweiter Ebene gegliedert werden.

(6) Für die Einrichtung von Globalbudgets und Detailbudgets (erster und zweiter Ebene) hat das haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 131/2016

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