§ 18 StLHG Landesbudget

Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Das Landesbudget besteht insbesondere aus dem Ergebnisbudget, dem Finanzierungsbudget, dem Stellenplan, den Angaben zur Wirkungsorientierung, Bedeckungs- und Ermächtigungsregeln und sonstigen Anlagen.

(2) Im Landesbudget sind Wirkungsziele auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets und für deren Erreichen vorgesehene Maßnahmen mit Indikatoren auf Ebene der Detailbudgets in den TeilheftenGlobalbudgets und die für deren Erreichen vorgesehenen Maßnahmen anzuführen, die mit den budgetierten Mittelverwendungen umzusetzen sind. Die Angaben zur Wirkungsorientierung (§ 34) sind indikativ und so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2016

(1) Das Landesbudget besteht insbesondere aus dem Ergebnisbudget, dem Finanzierungsbudget, dem Stellenplan, den Angaben zur Wirkungsorientierung, Bedeckungs- und Ermächtigungsregeln und sonstigen Anlagen.

(2) Im Landesbudget sind Wirkungsziele auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets und für deren Erreichen vorgesehene Maßnahmen mit Indikatoren auf Ebene der Detailbudgets in den TeilheftenGlobalbudgets und die für deren Erreichen vorgesehenen Maßnahmen anzuführen, die mit den budgetierten Mittelverwendungen umzusetzen sind. Die Angaben zur Wirkungsorientierung (§ 34) sind indikativ und so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016

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