(1) Haushaltsführende Stellen nach § 6 Abs. 1 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach Abs. 3 der Landesbuchhaltung zu bedienen. Die Leitung einer haushaltsführenden Stelle nach § 6 Abs. 1 hat, sofern sie/er Aufgaben im Sinne des Abs. 3 Z 1 bis 7 wahrnimmt, ein internes Kontrollsystem im Sinne des Abs. 3 Z 8 einzurichten und zu führen.
(2) Die Landesbuchhaltung ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben an die Anordnungen der dazu befugten Organe gebunden, deren Aufgaben sie ausführt und mit der sie unmittelbar verkehrt.
(3) Die Aufgaben der Landesbuchhaltung sind:
1. | die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom anordnenden Organ vorgenommen wurden, | |||||||||
2. | die Überwachung der Einhaltung der Budgetwerte, | |||||||||
3. | die Vorbereitung des Rechnungsabschlusses, | |||||||||
4. | die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs, | |||||||||
5. | die Revision des Rechnungswesens, | |||||||||
6. | die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Landes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit, | |||||||||
7. | die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Delegieren von Aufgaben gemäß § 6 Abs. 3 und | |||||||||
8. | die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der im Rahmen der Haushaltsführung des Landes übertragenen Aufgaben mittels eines internen Kontrollsystems. |
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