§ 6 StLHG Haushaltsführende Stellen

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Leitungen haushaltsführender Stellen sind:

1.

die haushaltsleitenden Organe (Art. 41 Abs. 2 L-VG),

2.

die in Z. 1 genannten Organe sowie die Leitung der zu deren Wirkungsbereich zugehörigen Organisationseinheiten (das sind die Abteilungen im Sinne des organisatorischen Aufbaues des Amtes der Landesregierung), soweit sich die haushaltsleitenden Organe die Angelegenheiten nicht vorbehalten haben,

3.

die Direktorin/der Direktor der Direktion des Landtages.

(2) Die Leitung einer haushaltsführenden Stelle hat folgende Aufgaben:

1.

Mitwirkung bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organs gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 6 bis 10,

2.

Erstellung des Entwurfes des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes (§ 38) und die Umsetzung des vom haushaltsleitenden Organ festgelegten Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß § 5 Abs. 1 Z 5,

3.

Bewirtschaftung des/der vom haushaltsleitenden Organ zugewiesenen Detailbudgets,

4.

Aufteilung von Detailbudgets erster Ebene in mehrere Detailbudgets zweiter Ebene im Einvernehmen zwischen dem haushaltsleitenden Organ (§ 5) und dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung,

5.

Erteilung von Buchungs- und Zahlungsanordnungen an die Landesbuchhaltung,

6.

Mittelumschichtungen innerhalb des/der Detailbudgets,

7.

Bildung und Verwendung von Rücklagen auf Ebene der Detailbudgets,

8.

Rechnungs- und Berichtslegung an das haushaltsleitende Organ und

9.

Vorlage von Abschlussrechnungen im Wege der Vorarbeiten zum Rechnungsabschluss.

(3) Folgende Aufgaben können über Vorschlag der haushaltsführenden Stelle vom haushaltsleitenden Organ auf die Leitung einer Organisationseinheit delegiert werden, für die ein Detailbudget zweiter Ebene gemäß Abs. 2 Z 4 eingerichtet wurde:

1.

Die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6,

2.

die Mitwirkung bei der Bildung und Verwendung von Rücklagen,

3.

die Rechnungs- und Berichtslegung an die haushaltsführende Stelle,

4.

die Vorlage von Abschlussrechnungen im Wege der Vorarbeiten zum Rechnungsabschluss an die haushaltsführende Stelle und

5.

im Einvernehmen mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung der Verrechnungs- und Zahlungsverkehr.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

In Kraft seit 01.12.2015 bis 31.12.9999
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