(1) Zentralstellen sind die haushaltsführenden Stellen (§ 6), die im Rahmen der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten für die Bereitstellung und zentrale Verwaltung der zur Erfüllung aller Aufgaben im gesamten Landesbereich benötigten Ressourcen (Personal, IT- und Amtssachaufwand) zu sorgen haben.
(2) Die Aufgaben einer Leitung einer Zentralstelle sind:
1. | die Aufgaben gem. § 6 Abs. 2, | |||||||||
2. | die budgetäre Zuweisung des finanziellen Aufwandes für die in den einzelnen Organisationseinheiten benötigten Ressourcen an die jeweiligen Detailbudgets, | |||||||||
3. | die Erlassung von Richtlinien im Zusammenhang mit der Bereitstellung und zentralen Verwaltung von Ressourcen gem. Abs. 1 und | |||||||||
4. | die Bewirtschaftung der gem. Ziffer 2 den Detailbudgets zugewiesenen Mittel. |
0 Kommentare zu § 7 StLHG