§ 7 StLHG Zentralstellen

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zentralstellen sind die haushaltsführenden Stellen (§ 6), die im Rahmen der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten für die Bereitstellung und zentrale Verwaltung der zur Erfüllung aller Aufgaben im gesamten Landesbereich benötigten Ressourcen (Personal, IT- und Amtssachaufwand) zu sorgen haben.

(2) Die Aufgaben einer Leitung einer Zentralstelle sind:

1.

die Aufgaben gem. § 6 Abs. 2,

2.

die budgetäre Zuweisung des finanziellen Aufwandes für die in den einzelnen Organisationseinheiten benötigten Ressourcen an die jeweiligen Detailbudgets,

3.

die Erlassung von Richtlinien im Zusammenhang mit der Bereitstellung und zentralen Verwaltung von Ressourcen gem. Abs. 1 und

4.

die Bewirtschaftung der gem. Ziffer 2 den Detailbudgets zugewiesenen Mittel.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 StLHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 StLHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 StLHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 StLHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 StLHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 StLHG
§ 8 StLHG