§ 15 StKJHG-DVO Leistungszusage

StKJHG-DVO - Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Leistungszusage enthält den Beginn, die höchstmögliche Dauer sowie die Art, das Ausmaß und die Höhe des Kostenzuschusses.

(2) Die Leistungszusage ist zu widerrufen, wenn

1.

die Voraussetzungen für die Leistung des Kostenzuschusses nicht mehr vorliegen oder

2.

nach schriftlicher Aufforderung innerhalb der in der schriftlichen Aufforderung vorgegebenen Frist zu Unrecht geleistete Kostenzuschüsse nicht rückerstattet werden.

(3) Die Leistungszusage erlischt, wenn länger als drei Monate keine Leistungen in Anspruch genommen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017

In Kraft seit 19.12.2017 bis 31.12.9999
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