(1) Die Leistungszusage enthält den Beginn, die höchstmögliche Dauer sowie die Art, das Ausmaß und die Höhe des Kostenzuschusses.
(2) Die Leistungszusage ist zu widerrufen, wenn
1. | die Voraussetzungen für die Leistung des Kostenzuschusses nicht mehr vorliegen oder | |||||||||
2. | nach schriftlicher Aufforderung innerhalb der in der schriftlichen Aufforderung vorgegebenen Frist zu Unrecht geleistete Kostenzuschüsse nicht rückerstattet werden. |
(3) Die Leistungszusage erlischt, wenn länger als drei Monate keine Leistungen in Anspruch genommen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017
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