§ 10 StKJHG-DVO Alter der Pflegepersonen und Pflegekinder

StKJHG-DVO - Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Pflegekind hat grundsätzlich dem natürlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern zu entsprechen und soll 45 Jahre nicht überschreiten. Abweichend davon wird die Altersgrenze bei Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a und c StKJHG mit 65 Jahren begrenzt.

(2) Der Altersunterschied zwischen Kindern und Jugendlichen (leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder) soll einem natürlichen Geschwisterabstand entsprechen. Kinder und Jugendliche gleichen Alters oder mit gleichem Entwicklungsstand sollen nicht auf demselben Pflegeplatz betreut werden. Weiters sind die physischen, psychischen, geistigen und sozialen Entwicklungsstände zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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