§ 19 StKJHG-DVO (Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung), Kostenzuschuss für Betreuung bei Trennungs- und Verlusterlebnissen - JUSLINE Österreich
§ 19 StKJHG-DVO Kostenzuschuss für Betreuung bei Trennungs- und Verlusterlebnissen
StKJHG-DVO - Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
(1)Absatz einsEin Kostenzuschuss für die Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Eltern bei Trennungs- und Verlusterlebnissen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern die Hilfe durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. B. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.Ein Kostenzuschuss für die Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Eltern bei Trennungs- und Verlusterlebnissen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern die Hilfe durch eine gemäß Paragraph 7, StKJHG in Verbindung mit Anlage 1 römisch IV. B. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.
(2)Absatz 2Eine Zuschussleistung erfolgt
1.Ziffer einsbei Trennungserlebnissen längstens für die Dauer von sechs Monaten für maximal 14 Einheiten und drei Elterngespräche;
2.Ziffer 2bei Verlusterlebnissen längstens für die Dauer von sechs Monaten für maximal 7 Einheiten und drei Elterngespräche.
(3)Absatz 3Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der Rechnung und beträgt pro Betreuungseinheit, das ist eine Betreuungszeit zu 90 Minuten, pro Person 15,65 Euro.
(4)Absatz 4Die Zuschussleistung kann im besonders begründeten Einzelfall über Antrag für die Dauer von höchstens weiteren sechs Monaten in dem in Abs. 2 und 3 festgelegten Ausmaß geleistet werden.Die Zuschussleistung kann im besonders begründeten Einzelfall über Antrag für die Dauer von höchstens weiteren sechs Monaten in dem in Absatz 2 und 3 festgelegten Ausmaß geleistet werden.
Anm.: in der Fassung von LGBl. Nr. 26/2014, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023Anmerkung, in der Fassung von Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.2023
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