§ 18 StKJHG-DVO (Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung), Kostenzuschuss für präventive interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung - JUSLINE Österreich
§ 18 StKJHG-DVO Kostenzuschuss für präventive interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung
StKJHG-DVO - Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsEin Kostenzuschuss für die präventive interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern die Hilfe durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. A. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt, wenn Entwicklungsdefiziten von Kindern vorgebeugt und die Erziehungskompetenz der Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen) gestärkt werden soll und die Notwendigkeit durch die Amtspsychologie und die Sozialarbeit bestätigt wird.Ein Kostenzuschuss für die präventive interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern die Hilfe durch eine gemäß Paragraph 7, StKJHG in Verbindung mit Anlage 1 römisch IV. A. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt, wenn Entwicklungsdefiziten von Kindern vorgebeugt und die Erziehungskompetenz der Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen) gestärkt werden soll und die Notwendigkeit durch die Amtspsychologie und die Sozialarbeit bestätigt wird.
(2)Absatz 2Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen, die das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen.
(3)Absatz 3Eine Zuschussleistung erfolgt längstens für die Dauer eines Jahres für maximal 40 Einheiten.
(4)Absatz 4Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der saldierten Honorarnote und beträgt pro Einheit, das ist eine Betreuungszeit zu 90 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, 27,70 Euro.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2014, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.2023
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