(1) Auf einem Pflegeplatz dürfen höchstens zwei Pflegekinder untergebracht werden; die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder) darf vier nicht übersteigen.
(2) In Ausnahmefällen kann ein drittes Pflegekind aufgenommen werden. Bei der Entscheidung ist auf die Belastbarkeit der Pflegepersonen und den physischen, psychischen, geistigen und sozialen Entwicklungsstand der bereits in diesem Pflegeverhältnis lebenden Kinder sowie des unterzubringenden Pflegekindes Rücksicht zu nehmen. In diesem Fall darf die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder) fünf nicht übersteigen.
(3) Soll eine Geschwisterreihe aufgenommen werden, gilt Abs. 2 sinngemäß. Die zahlenmäßigen Begrenzungen fallen jedoch weg.
(4) Befinden sich auf einem Pflegeplatz Jugendliche (leibliche Kinder, Adoptivkinder), die der Betreuung durch die Pflegepersonen nicht mehr bedürfen, so sind diese bei der Berechnung der Höchstanzahl nicht mehr zu berücksichtigen.
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