§ 8 StKJHG-DVO Prüfung der Eignung

StKJHG-DVO - Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zur Prüfung der Eignung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

ärztliche Atteste der Pflegepersonen sowie aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen;

2.

Einkommensnachweise der Pflegepersonen;

3.

Meldebestätigungen der Pflegepersonen sowie aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger führt die in § 13 Abs. 3 StKJHG genannten Abfragen für jede Pflegeperson sowie für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden mündigen Personen durch.

(3) Im Rahmen der Prüfung der Eignung eines Pflegeplatzes sind mindestens drei Hausbesuche von SozialarbeiterInnen durchzuführen. Mindestens ein Hausbesuch hat mit einer weiteren Fachkraft zu erfolgen. Bei den Hausbesuchen sind Gespräche mit der gesamten Familie, einzelnen Familienmitgliedern, aber auch mit bereits in dieser Familie befindlichen Kindern zu führen, sofern diese auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes in der Lage sind, sich zu äußern. Bei Bedarf ist ein amtspsychologisches Gutachten einzuholen.

(4) Bei der Überprüfung der räumlichen Verhältnisse, in denen die Pflegepersonen leben, ist insbesondere darauf zu achten, dass für das aufzunehmende Kind ein entsprechender Lebensraum vorhanden ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2018

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 StKJHG-DVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 StKJHG-DVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 StKJHG-DVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 StKJHG-DVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 StKJHG-DVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 StKJHG-DVO
§ 9 StKJHG-DVO