(1) Ein Kostenzuschuss für die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei Personen gemäß § 43 Abs. 3 StKJHG kann gewährt werden, wenn
1. | dadurch die Gefahr einer Störung hintangehalten oder eine bereits eingetretene Störung gemindert oder beseitigt werden kann und | |||||||||
2. | es für die zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten eine wirtschaftliche Härte bedeuten würde, die Kosten zur Gänze selbst zu zahlen. |
(2) Die Zuschussleistung erfolgt in Form von monatlichen Zuschüssen. Die Höhe der Zuschussleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pflegekindergeld gemäß § 12 (Höchstgrenze) und der Eigenleistung. Die Eigenleistung ist jener Betrag, den die zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten als Kostenersatz zu leisten hätten, würde die Unterbringung bei Pflegepersonen im Rahmen der vollen Erziehung erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017
0 Kommentare zu § 21 StKJHG-DVO