§ 20b StKJHG-DVO Kostenzuschuss zur Weiterbildung zur familienpädagogischen Pflegeperson

StKJHG-DVO - Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Für die Teilnahme am Weiterbildungslehrgang zur familienpädagogischen Pflegeperson kann einmalig ein Kostenzuschuss in der Höhe von 1.024,13 Euro gewährt werden, wenn der Lehrgang durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. E. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.Für die Teilnahme am Weiterbildungslehrgang zur familienpädagogischen Pflegeperson kann einmalig ein Kostenzuschuss in der Höhe von 1.024,13 Euro gewährt werden, wenn der Lehrgang durch eine gemäß Paragraph 7, StKJHG in Verbindung mit Anlage 1 römisch IV. E. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.2023
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20b StKJHG-DVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20b StKJHG-DVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20b StKJHG-DVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20b StKJHG-DVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20b StKJHG-DVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StKJHG-DVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20a StKJHG-DVO
§ 21 StKJHG-DVO