§ 16 StKJHG-DVO

StKJHG-DVO - Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsEin Kostenzuschuss für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern ein Kostenzuschuss vom Sozial- oder Krankenversicherungsträgers geleistet wird und die Notwendigkeit der Psychotherapie von der Amtspsychologin/vom Amtspsychologen bestätigt wird.
  2. (2)Absatz 2Die Leistungszusage erfolgt längstens für die Dauer eines Behandlungsjahres und im Ausmaß der vom Sozial- oder Krankenversicherungsträger bewilligten Anzahl von Therapieeinheiten, jedoch maximal für 35 Therapieeinheiten. Die Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) sind an mindestens einem Fünftel der Therapieeinheiten aktiv zu beteiligen.
  3. (3)Absatz 3Die Leistungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall auf Antrag für ein weiteres Behandlungsjahr im Ausmaß von höchstens 30 Therapieeinheiten verlängert werden, wenn seitens der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten entsprechende Angaben über den Therapieverlauf sowie eine Begründung der weiteren Therapiebedürftigkeit vorliegen und die Notwendigkeit der Fortsetzung der Psychotherapie von der Amtspsychologin/vom Amtspsychologen bestätigt wird. Die Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) sind an mindestens einem Fünftel der genehmigten Einheiten aktiv zu beteiligen.Die Leistungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, im Einzelfall auf Antrag für ein weiteres Behandlungsjahr im Ausmaß von höchstens 30 Therapieeinheiten verlängert werden, wenn seitens der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten entsprechende Angaben über den Therapieverlauf sowie eine Begründung der weiteren Therapiebedürftigkeit vorliegen und die Notwendigkeit der Fortsetzung der Psychotherapie von der Amtspsychologin/vom Amtspsychologen bestätigt wird. Die Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) sind an mindestens einem Fünftel der genehmigten Einheiten aktiv zu beteiligen.
  4. (4)Absatz 4Den Anträgen gemäß Abs. 1 und 3 sind geeignete Nachweise anzuschließen, die das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen.Den Anträgen gemäß Absatz eins und 3 sind geeignete Nachweise anzuschließen, die das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen.
  5. (5)Absatz 5Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der saldierten Honorarnote und beträgt
    1. 1.Ziffer einspro Einzel-Therapieeinheit, das ist eine Behandlung zu 50 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, im ersten Behandlungsjahr 32,46 Euro, im zweiten Behandlungsjahr 24,82 Euro;
    2. 2.Ziffer 2pro Gruppen-Therapieeinheit, das ist eine Behandlung zu 50 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, im ersten Behandlungsjahr pro Person 9,11 Euro, im zweiten Behandlungsjahr 6,84 Euro.
  6. (6)Absatz 6Ein Kostenzuschuss wird nicht geleistet, wenn die Psychotherapie zur Gänze auf Kosten des Sozial- oder Krankenversicherungsträgers erfolgt oder ein Kostenzuschuss gemäß § 17 gewährt wird.Ein Kostenzuschuss wird nicht geleistet, wenn die Psychotherapie zur Gänze auf Kosten des Sozial- oder Krankenversicherungsträgers erfolgt oder ein Kostenzuschuss gemäß Paragraph 17, gewährt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2016, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.2023
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