§ 14 StKJHG-DVO Gewährung

StKJHG-DVO - Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Auf Antrag des Kindes/Jugendlichen oder seiner zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten, von (künftigen) Pflegepersonen sowie auch auf Antrag von Personen gemäß § 43 Abs. 3 StKJHG kann der Kinder- und Jugendhilfeträger einen Kostenzuschuss gewähren. Voraussetzung für eine Leistungszusage ist, dass

1.

damit eine eigenständige Wahrnehmung der Pflege und Erziehung zur Förderung der Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen erwartet werden kann;

2.

nicht innerhalb der letzten 18 Monate dieselbe Präventivhilfe in Anspruch genommen wurde. Dies gilt nicht für Verlängerungen gemäß §§ 16, 19, 20.

(2) Die Leistungszusage (§ 15) soll so rasch wie möglich, längstens aber binnen acht Wochen ab Einlangen des Antrages erfolgen.

(3) Die Leistung des Kostenzuschusses beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages.

(4) Auf einen Kostenzuschuss besteht kein Rechtsanspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017

In Kraft seit 19.12.2017 bis 31.12.9999
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