§ 20 StKJHG-DVO Kostenzuschuss für eine Mutter-Kind-Wohnmöglichkeit

StKJHG-DVO - Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur Bewältigung von Not und Krisensituationen von schwangeren Frauen, werdenden Müttern mit Kleinkindern oder Müttern mit Säugling und Kleinkindern wird zur Stabilisierung, Sicherung oder Erhaltung der sozialen Selbstständigkeit und der eigenständigen Wahrnehmung von Pflege und Erziehungsaufgaben ein Zuschuss zu den Kosten für den Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Wohnmöglichkeit geleistet, wenn die Notwendigkeit und Dauer des Aufenthaltes durch die Stellungnahme einer Sozialarbeiterin/eines Sozialarbeiters bestätigt ist und sofern die Hilfe durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. C. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.

(2) Eine Zuschussleistung erfolgt längstens für die Dauer von sechs Monaten.

(3) Die Zuschussleistung kann im besonders begründeten Einzelfall über Antrag für die Dauer von höchstens weiteren sechs Monaten geleistet werden, wenn es die Sicherung der sozialen Selbstständigkeit und der eigenständigen Wahrnehmung von Pflege und Erziehungsaufgaben erfordert und die Notwendigkeit der Fortsetzung des Aufenthaltes von einer Sozialarbeiterin/einem Sozialarbeiter bestätigt wird.

(4) Die Zuschussleistung erfolgt in Form von monatlichen Zuschüssen. Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt pro Tag 90 % der in Anlage 2 I.C. festgelegten Sätze.

(5) Ein Kostenzuschuss wird nicht geleistet, wenn der Aufenthalt ausschließlich der Wohnversorgung oder zum Schutz vor Gewalt in der Familie dient.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2014

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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