§ 7 StKJHG-DVO Eignung von Pflegepersonen und Pflegeplätzen

StKJHG-DVO - Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Pflegepersonen sind geeignet, wenn sie im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Pflegekindes eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten.

(2) Bei der Feststellung der Eignung sind die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen. Insbesondere folgende Kriterien sind zu berücksichtigen:

1.

Bekenntnis zum Pflegeverhältnis (für einen gelingenden Beziehungsaufbau und eine positive Entwicklung des Pflegekindes);

2.

Fähigkeit zur Selbstreflexion insbesondere in Bezug auf Motivation und Erwartungen;

3.

Bereitschaft zur Einsicht in die eigene Familienstruktur und Familiendynamik;

4.

Reflexion über eigene (auch negative) Kindheitserfahrungen;

5.

Empathie und Feinfühligkeit;

6.

psychische und physische Belastbarkeit;

7.

Beziehungsfähigkeit und Bindungsfähigkeit;

8.

Konfliktlösungskompetenz;

9.

Fähigkeit zur sozialen Integration;

10.

offenes Kommunikationsverhalten innerhalb und außerhalb der Familie;

11.

Verständnis im Umgang mit schwierigen Verhaltensweisen und eine positive Haltung diese zu bewältigen;

12.

Toleranz im pädagogischen Bereich (kindgerechte Einstellung zu Belohnung, Bestrafung, Sexualität, Leistung);

13.

Bereitschaft zur Fortbildung;

14.

Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger, den leiblichen Eltern und eventuell involvierten anderen Helfersystemen;

15.

eine nicht abwertende Haltung gegenüber den leiblichen Eltern.

(3) Pflegepersonen sind nicht geeignet, wenn bei ihnen oder einer mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person folgende Umstände vorliegen:

1.

ansteckende, schwere chronische, körperliche, psychische oder geistige Erkrankungen;

2.

Vorstrafen, die das Wohl des Pflegekindes gefährdet erscheinen lassen;

3.

Einsatz von Erziehungshilfen bei leiblichen Kindern;

4.

sonstige Umstände, die zu Zweifeln an der Verlässlichkeit Anlass geben und das Wohl des Pflegekindes gefährdet erscheinen lassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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