§ 22a StKJHG-DVO

StKJHG-DVO - Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 46/2020 zuerkannten Leistungen III. B. und III. K. gemäß Anlage 1 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 46/2020 werden längstens bis 30. September 2020 gewährt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020

In Kraft seit 01.02.2020 bis 31.12.9999
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