Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 46/2020 zuerkannten Leistungen III. B. und III. K. gemäß Anlage 1 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 46/2020 werden längstens bis 30. September 2020 gewährt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020
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