Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 bis 7 haben über ihren Antrag Anspruch auf Ersatz der den Bediensteten des Landes zustehenden Reisegebühren. Denselben Anspruch haben die gemäß § 5 Abs. 6 beigezogene ExpertInnen und Auskunftspersonen. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 bis 7 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
0 Kommentare zu § 6 StKJHG-DVO