§ 6 StKJHG-DVO Entschädigung der Mitglieder

StKJHG-DVO - Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 bis 7 haben über ihren Antrag Anspruch auf Ersatz der den Bediensteten des Landes zustehenden Reisegebühren. Denselben Anspruch haben die gemäß § 5 Abs. 6 beigezogene ExpertInnen und Auskunftspersonen. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 bis 7 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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