§ 17 StKJHG-DVO

StKJHG-DVO - Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsEin Kostenzuschuss für die psychologische Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern die Behandlung durch eine/n nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte klinische Psychologin/berechtigten klinischen Psychologen erfolgt, wenn Auffälligkeiten im sozialen und/oder emotionalen Bereich vorliegen und durch die Behandlung des Kindes oder Jugendlichen der Eintritt einer Störung hintangehalten werden kann.
  2. (2)Absatz 2Eine Zuschussleistung erfolgt längstens für die Dauer eines Behandlungsjahres für maximal 30 Behandlungseinheiten, wenn die Amtspsychologin/der Amtspsychologe die Behandlungsbedürftigkeit bestätigt. Die Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) sind an mindestens einem Fünftel der genehmigten Einheiten aktiv zu beteiligen.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen, die das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen.
  4. (4)Absatz 4Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der saldierten Honorarnote und beträgt
    1. 1.Ziffer einspro Einzel-Behandlung, das ist eine Behandlung zu 50 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, 36,94 Euro;
    2. 2.Ziffer 2pro Gruppen-Behandlung, das ist eine Behandlung zu 50 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, pro Person 15,95 Euro.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.2023
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