§ 15 StKJHG-DVO Leistungszusage

Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Leistungszusage enthält die Art der Präventivhilfe, den Beginn, die höchstmögliche Dauer sowie die Art, das Ausmaß und die Höhe des Kostenzuschusses.

(2) Die Leistungszusage ist zu widerrufen, wenn

1.

die Voraussetzungen für die Leistung des Kostenzuschusses nicht mehr vorliegen oder

2.

nach schriftlicher Aufforderung innerhalb der in der schriftlichen Aufforderung vorgegebenen Frist zu Unrecht geleistete Kostenzuschüsse nicht rückerstattet werden.

(3) Die Leistungszusage erlischt, wenn länger als drei Monate keine Leistungen in Anspruch genommen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017

Stand vor dem 18.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 18.12.2017

(1) Die Leistungszusage enthält die Art der Präventivhilfe, den Beginn, die höchstmögliche Dauer sowie die Art, das Ausmaß und die Höhe des Kostenzuschusses.

(2) Die Leistungszusage ist zu widerrufen, wenn

1.

die Voraussetzungen für die Leistung des Kostenzuschusses nicht mehr vorliegen oder

2.

nach schriftlicher Aufforderung innerhalb der in der schriftlichen Aufforderung vorgegebenen Frist zu Unrecht geleistete Kostenzuschüsse nicht rückerstattet werden.

(3) Die Leistungszusage erlischt, wenn länger als drei Monate keine Leistungen in Anspruch genommen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017

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