(1) Künftige Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsfeststellung an einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 22 Z 1 StKJHG iVm Anlage 1 IV. D. zur Vorbereitung für die Aufgaben als Pflegepersonen teilzunehmen.
(2) Sollte zum Zeitpunkt des Eignungsfeststellungsverfahrens keine Qualifizierungsmaßnahme angeboten werden oder besteht die Notwendigkeit, das Pflegekind sofort unterzubringen, so ist die Qualifizierungsmaßnahme innerhalb einer vorgegebenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Jahres ab Begründung des Pflegeverhältnisses, zu besuchen.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 zugunsten von nahen Angehörigen ausnahmsweise absehen, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017
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