§ 22 StKJHG-DVO Übergangsbestimmungen

StKJHG-DVO - Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 23) zuerkannten Leistungen gemäß der Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 7/2005 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2013, gelten als aufgrund dieser Verordnung zuerkannt.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 23) zuerkannte Leistung III.B. Erziehungshilfe gemäß der Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 7/2005 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2013, gilt als aufgrund dieser Verordnung als Leistung III.B. Sozialpädagogische Kinder- und Jugendbetreuung zuerkannt.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 23) bestehenden Leistungszusagen über die Gewährung von Kostenzuschüssen gemäß der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 7/2005 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2013, bleiben aufrecht.

(4) MitarbeiterInnen von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ausgenommen solche, die gemäß Abs. 5 bis 7 als qualifiziert gelten, die am 1. Juni 2011 eine in Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 7/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2010, geforderte Qualifikation je Leistungsart vorweisen können, gelten bis 31. Dezember 2014 für die entsprechende Leistungsart gemäß Anlage 1 dieser Verordnung als qualifiziert. Haben sie bis zu diesem Zeitpunkt eine Aufschulung im Bereich der sozialpädagogischen Ausbildung von zumindest 60 ECTS-Punkten oder 1500 Stunden in einer Ausbildungseinrichtung absolviert, welche vom Bund oder von einem Land anerkannt ist, gelten sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechende Leistungsart als qualifiziert.

(5) MitarbeiterInnen von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die am 1. Juni 2011 eine in Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 7/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2010, geforderte Qualifikation je Leistungsart vorweisen können und die am 1. Juni 2011 sowohl das 55. Lebensjahr vollendet haben, als auch bis zu diesem Zeitpunkt über mehr als 8000 Stunden Berufspraxis innerhalb der letzten zehn Jahre bei einem Träger der freien Jugendwohlfahrt verfügen, gelten für die entsprechende Leistungsart gemäß Anlage 1 dieser Verordnung als qualifiziert.

(6) MitarbeiterInnen von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die am 1. Juni 2011 als FrühförderInnen in der Leistungsart III.A. Interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung der Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 7/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2010, tätig waren und die keine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 dieser Verordnung nachweisen können, gelten als qualifiziert, wenn sie am 1. Juni 2011 in dieser Leistungsart über mehr als 3900 Stunden Berufspraxis innerhalb der letzten zehn Jahre bei einem Träger der freien Jugendwohlfahrt verfügen.

(7) MitarbeiterInnen von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die am 1. Juni 2011 als ErziehungshelferInnen in der Leistungsart III.B. Erziehungshilfe der Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 7/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2010, aufgrund eines Anerkennungsbescheides tätig waren oder die durch eine schriftliche Mitteilung der Bezirksverwaltungsbehörde für diese Leistungsart herangezogen wurden und die keine der in Anlage 1 dieser Verordnung geforderte Qualifikation nachweisen können, gelten als qualifiziert, wenn sie am 1. Juni 2011 in dieser Leistungsart über mehr als 3900 Stunden Berufspraxis innerhalb der letzten zehn Jahre verfügen, sowie die regelmäßige Teilnahme an Supervisionen in diesem Zeitrahmen nachweisen können.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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