(1) Private Kinderbetreuungseinrichtungen können errichtet werden von
a) | jedermann, der voll handlungsfähig ist und durch die Beibringung eines Strafregisterauszuges, der nicht älter als drei Monate sein darf, seine Verlässlichkeit nachweist; bei Tagesmüttern unter Bedachtnahme auf § 44 Abs. 5 lit. b; | |||||||||
b) | Körperschaften öffentlichen Rechtes mit Ausnahme von Bund, Land, Gemeindeverbänden und Gemeinden, jeder gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft und jeder sonstigen juristischen Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzung nach lit. a erbringen, wie z. B. Vereine und Verbände. |
(2) Die Erhalter haben jede maßgebliche Veränderung in ihrer Person oder ihren vertretungsbefugten Organen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
0 Kommentare zu § 49 StKBBG