§ 49 StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Private Kinderbetreuungseinrichtungen können errichtet werden von

a)

jedermann, der voll handlungsfähig ist und durch die Beibringung eines Strafregisterauszuges, der nicht älter als drei Monate sein darf, seine Verlässlichkeit nachweist; bei Tagesmüttern unter Bedachtnahme auf § 44 Abs. 5 lit. b;

b)

Körperschaften öffentlichen Rechtes mit Ausnahme von Bund, Land, Gemeindeverbänden und Gemeinden, jeder gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft und jeder sonstigen juristischen Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzung nach lit. a erbringen, wie z. B. Vereine und Verbände.

(2) Die Erhalter haben jede maßgebliche Veränderung in ihrer Person oder ihren vertretungsbefugten Organen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

In Kraft seit 01.09.2000 bis 13.09.2020
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