Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch im Interesse der Parteien liegende Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes sind von Landesverwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 01.09.2000 bis 13.09.2020
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