§ 40 StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Kinderbetreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht erstreckt sich über alle Belange der Kinderbetreuungseinrichtungen, soweit sie durch Landesgesetze, die Kinderbetreuungseinrichtungen betreffen, geregelt sind.

(2) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Aufgaben sowie die Organe der Aufsicht, der pädagogischen Fachberatung, der heilpädagogischen Fachberatung und der Fachberatung für die Fortbildung des Personals in den Kinderbetreuungseinrichtungen durch Verordnung erlassen.

(3) Den Organen der Landesregierung gemäß Abs. 2 ist der Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung zu gewähren und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung zu ermöglichen. Die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.

In Kraft seit 01.09.2000 bis 13.09.2020
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 StKBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 StKBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 StKBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 StKBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 StKBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StKBBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 StKBBG
§ 41 StKBBG