(1) Organisationsformen sind:
a) | kooperative Gruppen, | |||||||||
b) | Integrationsgruppen, | |||||||||
c) | Integrative Zusatzbetreuung. |
(2) Kooperative Gruppen sind Gruppen für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen und die am Standort geführt werden.
(3) Integrationsgruppen sind Gruppen für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen und Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche, die am Standort geführt werden.
(4) Die Integrative Zusatzbetreuung ist eine mobile Betreuungsform für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen in den Kinderbetreuungseinrichtungen des Einzugsgebietes.
(5) Heilpädagogische Kindergärten können einzelne, mehrere oder alle Organisationsformen gleichzeitig, Heilpädagogische Horte können die Organisationsformen nach Abs. 2 und 3 einzeln oder gleichzeitig umfassen.
(6) Nähere Bestimmungen sind in den Organisationsstatuten für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
a) | die Aufnahme und den Übertritt von Kindern sowie die Gleichzeitigkeit der Betreuung von Kindern durch die Frühförderung, | |||||||||
b) | das Fachpersonal mit dem Beschäftigungsausmaß, den Abschluss von Dienst- und Werkverträgen, | |||||||||
c) | die Aufgaben des Fachpersonals und der Betreuungsteams, | |||||||||
d) | die Zusammenarbeit mit den Krankenanstalten als Diagnosezentren, | |||||||||
e) | die Organisation der Beförderung und der Verpflegung der Kinder, | |||||||||
f) | die zusätzliche Ausbildung von Sonderkindergartenpädagoginnen zu Sprachbetreuerinnen, | |||||||||
g) | die Elternbetreuung, | |||||||||
h) | die Finanzierung und Finanzgebarung der Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horte. |
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 87/2013 )
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