Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Die Bestimmungen des V. Hauptstückes sind mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 50 Abs. 2 lit. b, 51, 54 und 55 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2000 bis 13.09.2020
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