Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Bestimmungen des V. Hauptstückes sind mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 50 Abs. 2 lit. b, 51, 54 und 55 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2000 bis 13.09.2020
0 Kommentare zu § 45 StKBBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 StKBBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 45 StKBBG