(1) Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 über die Gruppenbildung gelten für Tagesmütter nicht.
(2) Die Zahl der eingeschriebenen und anwesenden Kinder hat gleichzeitig höchstens vier Tageskinder bei einer Gesamtzahl von höchstens sechs Kindern einschließlich der leiblichen oder sonst verwandten Kinder zu betragen. Die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder einschließlich der leiblichen Kinder darf vier nicht übersteigen, wenn mindestens ein Kind noch nicht drei Jahre alt ist oder wenn Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen betreut werden. Die Zahl der Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen darf insgesamt zwei nicht übersteigen.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 7 über die geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen gelten für Tagesmütter/Tagesväter sinngemäß.
(5) Die Bestimmungen des § 17 über das Personal je Gruppe, des § 19 über die Bestellung und Aufgaben von Leiterinnen und des § 20 über die Bestellung und Aufgaben der Gruppenführenden gelten für Tagesmütter nicht.
(6) Die Aufsichtspflicht obliegt den Tagesmüttern während der gesamten vereinbarten täglichen Betreuungszeit. Im Übrigen gilt § 23 Abs. 4.
(7) Tagesmütter werden von anderen Tagesmüttern vertreten. Während der Dauer der Vertretung übernimmt die Vertreterin die Aufgaben und die Verpflichtungen der Vertretenen. Für einen vorhersehbaren Verhinderungsfall hat die Tagesmutter für eine Vertretung zu sorgen, im Falle einer unvorhersehbaren Verhinderung ist tunlichst für eine Vertretung zu sorgen. Die Bestimmungen des § 24 über die Vertretung des Kinderbetreuungspersonals gelten für Tagesmütter nicht.
(8) Die Bestimmungen des § 33 über die Mitwirkung betriebsfremder Personen gelten für Tagesmütter nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 88/2014
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