(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 69/2007 auf Grund der Verordnung zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung in der Steiermark „Alterserweiterte Gruppe“, LGBl. Nr. 28/2004, bewilligten Alterserweiterten Gruppen gelten als bewilligte Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 69/2007 anhängigen Bewilligungsverfahren für Alterserweiterte Gruppen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)
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