§ 58a StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 69/2007 auf Grund der Verordnung zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung in der Steiermark „Alterserweiterte Gruppe“, LGBl. Nr. 28/2004, bewilligten Alterserweiterten Gruppen gelten als bewilligte Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 69/2007 anhängigen Bewilligungsverfahren für Alterserweiterte Gruppen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

In Kraft seit 01.09.2007 bis 13.09.2020
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