(1) Das Recht zum Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen ist mit Bescheid der Landesregierung zu untersagen, sofern eine der im § 49 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr vorliegt oder das Wohl oder die Sicherheit der in dieser Kinderbetreuungseinrichtung betreuten Kinder gefährdet ist.
(2) Das Recht zum Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung erlischt in folgenden Fällen:
a) | nach Ablauf von zwei Jahren, in denen trotz erteilter Errichtungsbewilligung der Betrieb nicht aufgenommen wurde oder in denen eine Kinderbetreuungseinrichtung stillgelegt wurde; | |||||||||
b) | mit der Überlassung des Vermögens der Kinderbetreuungseinrichtung an eine andere Person bzw. Körperschaft oder an einen öffentlichen Erhalter in der Absicht, die Erhaltung der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung aufzugeben; | |||||||||
c) | mit dem Tode des Erhalters der Kinderbetreuungseinrichtung, bei juristischen Personen mit deren Auflösung. |
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 73/2010)
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