§ 50 StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Recht zum Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen ist mit Bescheid der Landesregierung zu untersagen, sofern eine der im § 49 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr vorliegt oder das Wohl oder die Sicherheit der in dieser Kinderbetreuungseinrichtung betreuten Kinder gefährdet ist.

(2) Das Recht zum Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung erlischt in folgenden Fällen:

a)

nach Ablauf von zwei Jahren, in denen trotz erteilter Errichtungsbewilligung der Betrieb nicht aufgenommen wurde oder in denen eine Kinderbetreuungseinrichtung stillgelegt wurde;

b)

mit der Überlassung des Vermögens der Kinderbetreuungseinrichtung an eine andere Person bzw. Körperschaft oder an einen öffentlichen Erhalter in der Absicht, die Erhaltung der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung aufzugeben;

c)

mit dem Tode des Erhalters der Kinderbetreuungseinrichtung, bei juristischen Personen mit deren Auflösung.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 73/2010)

In Kraft seit 01.09.2010 bis 13.09.2020
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 StKBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 StKBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 StKBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 StKBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 StKBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StKBBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 49 StKBBG
§ 51 StKBBG