(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes errichteten und in Verwendung genommenen Kinderkrippen und Krabbelstuben gelten als Kinderkrippen im Sinne dieses Gesetzes errichtet und in Verwendung genommen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes errichteten und in Verwendung genommenen Kindergärten, Horte und Heilpädagogischen Kindergärten sowie Kinderhäuser gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet und in Verwendung genommen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund von Bewilligungen nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz tätigen Tagesmütter gelten als bewilligte Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes; dies gilt insbesondere für jene Vereine, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Tagesmütter unter Vertrag haben und als Erhalter auftreten.
(4) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Errichtungs- und Verwendungsbewilligungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
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