(1) Die im Rahmen der Aufsicht der Landesregierung festgestellten Mängel in den Kinderbetreuungseinrichtungen sind den Erhaltern schriftlich mit der Aufforderung bekannt zu geben, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
(2) Wird der Aufforderung keine Folge geleistet, so hat die Landesregierung die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid zu verfügen.
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