§ 49 StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
(1) Private Kinderbetreuungseinrichtungen können errichtet werden von

a)

jedermann, der voll handlungsfähig ist und durch die Beibringung eines Strafregisterauszuges, der nicht älter als drei Monate sein darf, seine Verlässlichkeit nachweist; bei Tagesmüttern unter Bedachtnahme auf § 44 Abs. 5 lit. b;

b)

Körperschaften öffentlichen Rechtes mit Ausnahme von Bund, Land, Gemeindeverbänden und Gemeinden, jeder gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft und jeder sonstigen juristischen Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzung nach lit. a erbringen, wie z. B. Vereine und Verbände.

(2) Die Erhalter haben jede maßgebliche Veränderung in ihrer Person oder ihren vertretungsbefugten Organen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen§ 49 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen.

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 01.09.2000 bis 13.09.2020
(1) Private Kinderbetreuungseinrichtungen können errichtet werden von

a)

jedermann, der voll handlungsfähig ist und durch die Beibringung eines Strafregisterauszuges, der nicht älter als drei Monate sein darf, seine Verlässlichkeit nachweist; bei Tagesmüttern unter Bedachtnahme auf § 44 Abs. 5 lit. b;

b)

Körperschaften öffentlichen Rechtes mit Ausnahme von Bund, Land, Gemeindeverbänden und Gemeinden, jeder gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft und jeder sonstigen juristischen Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzung nach lit. a erbringen, wie z. B. Vereine und Verbände.

(2) Die Erhalter haben jede maßgebliche Veränderung in ihrer Person oder ihren vertretungsbefugten Organen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen§ 49 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen.

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