(1) Zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung können abweichend von den Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes Modellversuche durchgeführt werden. Die nähere inhaltliche Gestaltung der Modellversuche ist von der Landesregierung mittels Verordnung festzulegen. Weiters sind die diesem Gesetz zugrunde liegenden Standards hinsichtlich Betreuungsqualität für die Kinder jedenfalls einzuhalten.
(2) Sofern Erhalter die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, kann zur praktischen Erprobung des Modellversuches eine bescheidmäßige Genehmigung für höchstens fünf Betriebsjahre erteilt werden. Eine ausnahmsweise einmalige Verlängerung dieses Zeitraumes um weitere fünf Jahre ist zulässig.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)
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