§ 54 StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Mit der Errichtungsbewilligung (§ 36) sind Gebäude, Räume und Liegenschaften den Zwecken der Kinderbetreuungseinrichtungen gewidmet und dürfen, abgesehen von den in Abs. 2 genannten Ausnahmen, nur für diese verwendet werden.

(2) Eine Mitverwendung für andere Zwecke ist nur möglich, wenn die widmungsgemäße Verwendung des Betriebes der Kinderbetreuungseinrichtung nicht beeinträchtigt wird; im Übrigen sind unter dieser Bedingung Veranstaltungen im Rahmen der Bildungsarbeit an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen allgemein zugelassen.

In Kraft seit 01.09.2000 bis 13.09.2020
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54 StKBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 StKBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 54 StKBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54 StKBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54 StKBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StKBBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 53 StKBBG
§ 55 StKBBG