Die Verlassenschaft oder die Erben der Kinderbetreuungseinrichtung können die Kinderbetreuungseinrichtung bis zum Ende des Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des bisherigen Erhalters der Kinderbetreuungseinrichtung übernehmen. Die Weiterführung ist der Landesregierung anzuzeigen.
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